Fünf-Sterne-Werbung ohne Kundenbewertung ist irreführend

Anton Angersbach will sich ein neues Fahrrad kaufen. Da er gern im Internet stöbert, begibt er sich dort auf die Suche nach einem geeigneten Modell. Er landet auf der Internetseite eines Anbieters, bei dem zahlreiche Räder mit fünf Sternen bewertet sind. Beim genauen Hinschauen stellt der Interessent allerdings fest: Zu den Angeboten gibt es gar keine Kundenbewertungen. Im entsprechenden Feld ragt bei jedem einzelnen Angebot eine „0“ mit dem Vermerk: „Leider ist noch kein Eintrag vorhanden.“ Herr Angersbach beschwert sich bei der Verbraucherzentrale, die den Fall verhandeln lässt.

Am Landgericht Berlin ergeht dann folgendes Urteil: „Ein Online-Shop darf für ein Produkt nicht mit Sterne-Bewertungen werben, wenn dazu noch gar keine Kundenbewertung vorliegt. Das gilt auch dann, wenn sich auf der Seite mit den Produktdetails Hinweise darauf finden, dass noch keine Bewertung abgegeben wurde. Der Kunde wird hier in die Irre geführt.“ Der beklagte Fahrradanbieter muss seine Internetseite also überarbeiten und die Sterne bei den Angeboten ohne Bewertung entfernen. Landgericht Berlin (Az. 16 O 139/21)

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